Unser Beratungsangebot umfaßt alle Aspekte des Mietrechts, von der Vertragsgestaltung bis zur Räumungsklage. Dabei helfen wir Ihnen sowohl im Wohnraummietrecht als auch im Gewerbemietrecht. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung von Wohnraum- und Gewerbemietverträgen, bei Fragen der Nebenkosten- und der Heizkostenabrechnung sowie bei der Mieterhöhung oder Modernisierung. Auch das Problem der starren Fristen bei Schönheitsreparaturen wirft immer wieder Konfliktpotential auf. Viele Fragen ranken sich um das Problem der Wohnungsmängel und um die Chancen einer eventuelle Mietminderungen. Das Mietrecht war in den letzten Jahren großen Veränderungen unterworfen. Dies betrifft vor allem auch den Kündigungsschutz und die Frage des Eigenbedarfs. Auch hier beraten und vertreten wir Sie gerne. Natürlich auch bei Kündigungen und bei eventuell notwendig werdenden Räumungsklagen.
Gewerbemietrecht:
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen des Gewerbemietrechts und vertreten Sie in diesem Bereich auch vor Gericht. Wir erarbeiten mit Ihnen den auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrag. Gerade bei Gewerbemietverträgen ist besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung zu legen, denn es handelt sich meist um langjährige Zeitverträge, von denen man sich nur schwer vorfristig lösen kann. Ähnliches trifft auch auf Geschäftsraummietverträge zu, bei denen noch hinzu kommt, dass sie eine bestimmte Zweckbestimmung enthalten müssen, damit die Räume nicht für andere Zwecke, z.B. Wohnnutzung, gebraucht werden. Wer hier rechtzeitig sachkundigen Rat einholt, kann sich später langwierige Auseinandersetzungen sparen. Wir prüfen für Sie auch bestehende Gewerbe- und Geschäftsraummietverträge und unterstützen Sie bei der Kündigung und der Räumung.
Kündigung:
Mieter können unbefristete Wohnmietverträge ohne Angaben von Gründen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen. Vermieter hingegen brauchen einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Dieser könnte gegeben sein, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. So z. B. wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Eigenbedarfskündigungen sind nur zulässig, wenn der Vermieter die Wohnräume selbst oder für nahe Angehörige nutzt. Auch bei nicht angemessener wirtschaftlichen Verwertung von vermieteten Immobilien ist unter Umständen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses gegeben.
Nebenkosten:
Die Nebenkosten haben sich in den letzten Jahren zu einer zweiten Miete ausgewachsen. Doch welche Nebenkosten dürfen abgerechnet werden und bis zu welchem Zeitpunkt?. Wir beraten Sie gerne.
Räumungsklage:
Falls ein Mieter nach der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mieträume nicht zurückgibt, hat der Vermieter die Möglichkeit, mittels einer Räumungsklage gegen den Mieter die Räumung der Mietsache gerichtlich durchzusetzen. Er erstreitet sich mit dieser Klage ein sogenanntes Räumungsurteil. Ein Räumungsurteil wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt, das Gericht kann vor der Vollstreckung des Urteils auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist (bis ein Jahr) bewilligen.
Schönheitsreparaturen:
Nicht jede Schönheitsreparaturklausel hat vor Gericht bestand. Starre Fristen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Bei Mietverträgen mit entsprechenden Klauseln hat der Mieter gute Chancen, keine Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen. Der Mieter ist nicht automatisch zu solchen Renovierungsarbeiten verpflichtet. Denn ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel ist es Sache des Vermieters, die Wohnung nach Auszug des Mieters wieder auf Vordermann zu bringen. Wir überprüfen für Mieter die entsprechenden Klauseln und beraten Vermieter bei der Abfassung entsprechender Vereinbarungen.
Wohnungsmängel / Mietminderung:
Was muss ich als Mieter tun, wenn in meiner Wohnung Feuchtigkeitsflecken auftreten, der Strom oder die Heizung ausfallen, wenn der Nachbar dauernd Krach macht oder die Wohnung kleiner ausfällt als im Mietvertrag vereinbart? Kann ich die Miete mindern oder zurückbehalten oder gar Schadensersatz verlangen? Wie hoch darf die Minderung ausfallen und wie mache ich sie geltend? Mit all diesen Fragen dürfen Sie gerne zu uns kommen. Wir werden versuchen, sie so kompetent und umfassend wie möglich zu beraten und leiten auf Wunsch für Sie auch die geeigneten Schritte ein, damit Sie möglichst bald wieder Freude an Ihren vier Wänden haben.