Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Personen, die durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Wir helfen Ihnen gerne bei einer Eheschließung in allen Fragen, die beispielsweise die Gestaltung eines Ehevertrages betreffen. Falls Sie unschlüssig sind, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen oder die Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft vereinbart werden sollte, sind wir Ihr Ansprechpartner. Auch während der Trennung und im Vorfeld einer Scheidung unterstützen und beraten wir Sie gerne außergerichtlich. Da eine einvernehmliche Scheidung bei interessengerechter Beratung die Möglichkeit bietet, eine Ehe mit Würde und Anstand zu beenden, versuchen wir stets, zunächst auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuwirken. Sollte ein Einvernehmen jedoch nicht erzielt werden, setzen wir das Verfahren natürlich auch streitig fort.
Daher beraten und vertreten wir Sie ebenso bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in allen zu regelnden Gebieten, so u.a. bei Trennung und Scheidung, bei Unterhaltssachen, bei der Regelung von elterlicher Sorge und Umgang, beim Zugewinnausgleich, beim Versorgungsausgleich und bei Anfechtung der Vaterschaft. Das Familienrecht hat hierbei viele Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Erbrecht. Durch die vielseitige Ausrichtung unserer Kanzlei ist es uns möglich, Sie auch in diesen Bereichen kompetent zu beraten.

Elterliche Sorge und Umgang

Die elterliche Sorge regelt, wer über den Aufenthaltsort des Kindes und alle das Kind betreffenden Angelegenheiten bestimmen darf. Durch die Trennung bzw. Scheidung selbst erfährt die grundsätzliche gemeinsame elterliche Sorge keine Änderung. Allerdings kann auf Antrag das Sorgerecht insgesamt oder teilweise auf einen Elternteil übertragen werden.

Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung und Vertiefung der verwandtschaftlichen Beziehungen und soll einer sonst eintretenden Entfremdung vorbeugen. Ebenso soll es der seelischen Entwicklung des Kindes dienen. Sowohl bei der elterlichen Sorge, als auch beim Umgangsrecht ist immer das Wohl des Kindes der zentrale Punkt. Deshalb ersuchen wir stets, mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Ihr Kind und Sie zu finden.

Unterhalt

Zu Trennung und Scheidung gehört auch der Fragenkomplex, wer von wem eine regelmäßige Unterhaltszahlung beanspruchen kann und wie hoch diese ausfällt. Hierbei ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Zu den Unterhaltsansprüchen zählt der Kindesunterhalt, der Unterhalt bei Getrenntlebenden (Trennungsunterhalt) und der Geschiedenenunterhalt. Die Berechnung des Unterhalts ohne fachkundige Anleitung ist praktisch nicht möglich.

Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie Unterhaltsansprüche vereinbaren, geltend machen oder sich gegen Unterhaltsansprüche zur Wehr setzen wollen. Gerne berechnen wir Ihnen auch lediglich Ihren Unterhaltsanspruch, so dass Sie anhand dieser Berechnung eine Einigung mit Ihrem getrennt oder in Scheidung lebenden bzw. geschiedenen Partner erreichen können.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet, dass jedes Ehepaar, das keinen Ehevertrag geschlossen hat, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt sowohl das bei der Heirat vorhandene wie das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner getrennt. Der Gewinn, der von einem der Ehegatten im Laufe der Ehe erzielt wird, der sogenannte Zugewinn, wird z.B. bei Tod eines Ehegatten oder bei der Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Unsere Beratung besteht u.a. darin zu ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben und wie Sie diesen Anspruch verfolgen und durchsetzen können.

Ehevertrag

Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehepartner jederzeit, d.h. vor Eheschließung oder während der Ehe regeln, in welchem Güterstand sie leben wollen. Ebenso bleibt es den Ehepartnern überlassen, den einmal geschlossenen Ehevertrag durch eine weitere Vereinbarung wieder aufzuheben oder abzuändern.

Der Ehevertrag bedarf der notariellen Form. Die Erklärungen beider Ehepartner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars abgegeben werden (notarielle Beurkundung).
Der Ehevertrag gewinnt auch zunehmend an praktischer Bedeutung bei Fragen, die über die Regelung des Güterstandes hinausgehen. So werden vielfach auch Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung getroffen, insbesondere wenn es um den nachehelichen Unterhalt oder um den Versorgungsausgleich geht.

Zugewinnausgleich

Bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Tod oder Scheidung, wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners am Ende des Güterstands (Endvermögen) dessen Vermögen zu Beginn des Güterstands (Anfangsvermögen) übersteigt. Um den Zugewinn ausgleichen zu können, muss zunächst für jeden Ehepartner dessen Zugewinn in der Ehe ermittelt und berechnet werden. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn als der andere erzielt, so steht dem anderen Ehepartner als Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses zu.

Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung wird im Normalfall dadurch begründet, dass die Ehegatten ihn ausdrücklich in einem formbedürftigen Ehevertrag vereinbaren. Gütertrennung tritt aber auch dann ein, wenn die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausschließen oder wenn die Ehegatten eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufheben, ohne einen neuen Güterstand zu bestimmen. Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten völlig getrennt. Es fehlt also jegliche güterrechtliche Beziehung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden. Bei der Gütergemeinschaft wird mit Abschluss des Ehevertrags grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen beider Ehepartner zu einem einzigen Gesamtvermögen (Gesamtgut) zusammengefasst. Eine Ausnahme davon bilden das Vorbehaltsgut und das Sondergut, die jeweils nicht unter das Gesamtgut fallen.

Vorbehaltsgut ist alles, was im Ehevertrag z.B. von den Eheleuten zu Vorbehaltsgut erklärt wird. Unter Sondergut versteht man beispielsweise nicht übertragbare Gesellschaftsanteile oder Persönlichkeitsrechte. Im Ehevertrag sollte geregelt werden, ob das Gesamtgut von einem bestimmten oder beiden Ehepartnern gemeinschaftlich verwaltet werden soll. Mit Ende der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut auseinandergesetzt, d.h. die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind zunächst zu berichtigen. Anschließend wird der verbleibende Überschuss halbiert.