Rechtsanwalt

Rechtsanwältinnen und -anwälte haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote – z. B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar – bestehen.

Die parteiliche Interessenvertretung ist – anders als das Amt des Notars – das berufsprägende Merkmal der Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert.

Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Straf- oder OWi- (Ordnungswidrigkeiten)verfahren wird der Rechtsanwalt alsVerteidiger tätig. ImZivilprozess besteht bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt teilweise auch bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen.

§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) definiert den Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“.

Abstrakt können Sinn und Aufgaben der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt zusammengefasst werden:

  • Rechtsgestaltung
  • Aufklärung und Beratung der Rechtssuchenden
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und damit zusammenhängend:
  • Verfahrenshilfe für die Prozesse vor den Gerichten zu leisten (Sachverhaltsklärung und Ordnen der Darlegungen, Rechtsausführungen)
  • Prozesshandlungen vorzunehmen (z. B.: Rechtsmittel gegen gerichtliche und behördliche Entscheidungen einzulegen).